Instanz:
Verwaltungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:
Unfallversicherung
Entscheiddatum:
28.04.1992
Fallnummer:
S 92 106
LGVE:
1992 II Nr. 40
Leitsatz:
Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:
A. - Der in Frankreich wohnhafte A arbeitet bei X in L (VD). Die Z-Versicherung, bei welcher A obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist, verneinte mit Verfügung vom 20. September 1991 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. April 1990 ab 1. Juli 1991, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht gegeben sei.
B. - Gegen diese Verfügung reichte A am 8. Oktober 1991 beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November wies die Z-Versicherung darauf hin, dass am 17. Oktober 1991 ihr Einspracheentscheid ergangen sei.
C. - Mit Urteil vom 2. Dezember 1991 verneinte das Versicherungsgericht des Kantons Waadt gestützt auf Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (nachstehend: Verwaltungsvereinbarung) seine örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Streitsache und trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Akten überwies es dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Da sich das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ebenfalls für unzuständig erachtete, wurde mit dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt ein Meinungsaustausch über die örtliche Zuständigkeit durchgeführt.
Aus den Erwägungen:
1. - Gemäss Art. 39 Abs. 1 der oben zitierten Verwaltungsvereinbarung haben in Frankreich wohnhafte französische und schweizerische Staatsangehörige ihre Klagen über Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung beim kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und ihre Verwaltungsbeschwerden gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern einzureichen. Diese Bestimmung trat am 1. November 1976 in Kraft. Auch gemäss dem damals gültigen Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung konnte der im Ausland wohnende Kläger nur beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern klagen (vgl. Art. 120 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 am 1. Januar 1984 sind nebst der SUVA auch andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen (vgl. Art. 58
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
2. - a) Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1976 bezieht sich aus rechtshistorischer Sicht nur auf jene Fälle, in denen die SUVA Versicherungsträger ist. Sie ist hingegen nicht anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen einem in Frankreich wohnhaften Versicherten und einem anderen Unfallversicherer handelt. In einem solchen Fall kommt die erst im Jahre 1984 in Kraft getretene Gerichtsstandsbestimmung von Art. 107 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
Zum gleichen Ergebnis gelangt man durch folgende Überlegungen: Das zwischen-staatliche Recht geht dem innerstaatlichen Recht vor. Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist nie ausdrücklich aufgehoben worden. Hätten die Vertragsparteien die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 39 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
Ergibt sich somit weder aus ausdrücklicher staatsvertraglicher Regelung noch durch Interpretation, dass Art. 39 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
b) Der in Frankreich wohnhafte, obligatorisch versicherte A ist Arbeitnehmer von X in L (VD). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 8. Oktober 1991 ist somit das Versicherungsgericht des Kantons Waadt, welches im Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches nunmehr ebenfalls diese Auffassung vertritt.
Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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